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Anlage V Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Anlage V

Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen

1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  1. a) Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
  2. b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
  3. c) Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
  4. d) eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
  5. e) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber der Chemikalie und von Emissionen der Chemikalie;
  6. f) im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
  7. g) Name und Anschrift des Einführers;
  8. h) der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.

2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083850

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