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Anlage IV Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Anlage IV

Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III

Teil 1: Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen

Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:

  1. a) die Bezeichnung der sehr gefährlichen Pestizidformulierung;
  2. b) die Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in der Formulierung;
  3. c) den relativen Gehalt jedes Wirkstoffs in der Formulierung;
  4. d) die Art der Formulierung;
  5. e) Handelsbezeichnungen und Namen der Hersteller, sofern bekannt;
  6. f) bei der vorschlagenden Vertragspartei allgemein übliche und anerkannte Anwendungsbedingungen der Formulierung;
  7. g) eine genaue Beschreibung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Problem, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen und der Art und Weise, in der die Formulierung verwendet wurde;
  8. h) als Reaktion auf diese Vorfälle ergriffene oder geplante rechtliche, administrative oder sonstige Maßnahmen der vorschlagenden Vertragspartei.

Teil 2: Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen

Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:

  1. a) über die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften der Formulierung;
  2. b) über das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen;
  3. c) Informationen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Formulierung in anderen Staaten;
  4. d) von anderen Vertragsparteien, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen vorgelegte oder aus sonstigen einschlägigen nationalen oder internationalen Quellen stammende Informationen;
  5. e) Bewertungen der Risiken und/oder der Gefährlichkeit, soweit vorhanden;
  6. f) sofern vorhanden, über das Ausmaß der Verwendung der Formulierung, wie etwa Anzahl der Registrierungen oder Herstellungs- oder Absatzmenge;
  7. g) über andere Formulierungen des betreffenden Pestizids und über eventuelle Vorfälle im Zusammenhang mit diesen;
  8. h) über alternative Schädlingsbekämpfungspraktiken;
  9. i) sonstige Informationen, die der Chemikalienprüfungsausschuss für relevant befindet.

Teil 3: Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen:

  1. a) die Zuverlässigkeit der Nachweise dafür, dass sie gemeldeten Vorfälle durch die Verwendung der Formulierung nach allgemein gebräuchlichen oder anerkannten Methoden verursacht worden sind;
  2. b) die Relevanz dieser Vorfälle für andere Staaten mit ähnlichem Klima, ähnlichen Bedingungen und ähnlichen Vorgehensweisen bei Anwendung der Chemikalie;
  3. c) das Vorliegen von Beschränkungen der Handhabung oder betreffend den Anwender, die Technologien oder Verfahren umfassen, welche in Staaten ohne die erforderliche Infrastruktur nicht zweckentsprechend oder in großem Umfang angewendet werden können;
  4. d) die Signifikanz gemeldeter Auswirkungen im Verhältnis zur Menge der verwendeten Formulierung;
  5. e) dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Formulierung in Anlage III ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083849

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