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Anlage I Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Anlage I

Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

  1. 1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
  1. a) Allgemein gebräuchlicher Name;
  2. b) Chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
  3. c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
  4. d) Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zoll-Code nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
  5. e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
  6. f) Verwendung oder Verwendungen der Chemikalie;
  7. g) die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften.
  1. 2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
  1. a) Angaben, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften betreffen:
  1. i) Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
  2. ii) Verweis auf das Rechtsdokument;
  3. iii) Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
  4. iv) Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten über eine solche Beurteilung einschließlich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
  5. v) Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder die Umwelt von Belang sind;
  6. vi) Zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
  1. b) Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen worden sind, und für jede Kategorie
  1. i) die Verwendung oder Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschrifen verboten sind;
  2. ii) die Verwendung oder Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
  3. iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchermengen der Chemikalie;
  1. c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
  2. d) andere zweckdienliche Informationen, wozu folgende gehören können:
  1. i) eine Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
  2. ii) gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
  3. integrierte Pflanzenschutzstrategien,
  4. industrielle Verfahren und Prozesse einschließlich saubererer Technologien.

Schlagworte

Herstellungsmenge, Einfuhrmenge, Ausfuhrmenge

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083846

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