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Anlage II Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Anlage II

Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in der Anlage III

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss:

  1. a) bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
  2. b) feststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Grund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
  1. i) die Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
  2. ii) Datenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
  3. iii) sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
  1. c) prüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage III bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
  1. i) ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmäßigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
  2. ii) ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
  3. iii) ob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geographischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen.
  4. iv) ob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen,
  1. d) berücksichtigen, dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083847

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