Artikel 30
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 10. September 1998.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20004087
Dokumentnummer
NOR40064103
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)