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Artikel 8 BFG 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 8

(1) Artikel VIII.Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zeckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2, VI und VIII Abs. 2 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 26. Jänner 2007 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577, 1/63727 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2006 resultieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20004044

Dokumentnummer

NOR40063823

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