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Artikel 7 BFG 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2006

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 88 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldnererleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen:
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AB zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 im Finanzjahr 2005 veranschlagten Ausgabenbeträge; dabei sind bisherige Überschreitungen auf Grund des HWG 2005 auf diesen Prozentsatz (Betrag) anzurechnen;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  10. 1 0.bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  11. 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
  14. 14. beim Voranschlagsansatz 1/54719 bis zu einem Betrag von 900 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20004044

Dokumentnummer

NOR40077155

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