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Artikel 24 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 24

Vernichtung

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn

  1. a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
  2. b) die übermittelnde Stelle dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
  3. c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für andere Zwecke vor.

(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.

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