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Artikel 25 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 25

Verständigung

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass von ihr übermittelte Personendaten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

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