Artikel 26
Protokollierung
(1) Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
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