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Artikel 12 Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Artikel 12

Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
  2. b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
  3. c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;
  4. d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Artikel 6 Absatz 2, 5 und 7;
  5. e) die Kündigungen nach Artikel 7;
  6. f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.

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