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Artikel 7 Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.

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