Artikel 5
Jede Regierung, die Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist, dieses Protokoll aber nicht unterzeichnet, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Annahmeurkunde übersendet, der von dieser Annahme alle Regierungen verständigt, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und andere Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
20003722
Dokumentnummer
NOR40057582
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