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Artikel 5 Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 5

Jede Regierung, die Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist, dieses Protokoll aber nicht unterzeichnet, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Annahmeurkunde übersendet, der von dieser Annahme alle Regierungen verständigt, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und andere Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20003722

Dokumentnummer

NOR40057582

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