Artikel 6
Regierungen können Vertragsteile dieses Protokolls werden mittels:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
- b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
- c) Annahme.
- Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
20003722
Dokumentnummer
NOR40057583
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