Artikel 4
Die Vertragsteile dieses Protokolls kommen weiters überein, daß sie, wenn nicht alle Vertragsteile des Abkommens von 1907 seinem Außerkrafttreten bis 15. November 1949 zugestimmt haben, das Abkommen von 1907 gemäß seinem Artikel 8 kündigen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
20003722
Dokumentnummer
NOR40057581
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