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Artikel 4 Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 4

Die Vertragsteile dieses Protokolls kommen weiters überein, daß sie, wenn nicht alle Vertragsteile des Abkommens von 1907 seinem Außerkrafttreten bis 15. November 1949 zugestimmt haben, das Abkommen von 1907 gemäß seinem Artikel 8 kündigen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20003722

Dokumentnummer

NOR40057581

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