Artikel 21
1. Das Zeichen [Signal] „FUSSGÄNGERÜBERGANG" (I, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fußgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.
2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Zusatzdokumente: image001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)