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Artikel 21 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 21

1. Das Zeichen [Signal] „FUSSGÄNGERÜBERGANG" (I, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fußgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.

2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].

Zusatzdokumente: image001

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