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Artikel 20 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 20

Das Zeichen [Signal] „SCHLEUDERGEFAHR" (I, 16) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, einen Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen, dessen Oberfläche unter bestimmten Verhältnissen glitschig sein kann.

Zusatzdokumente: image001

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