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Artikel 19 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 19

1. Das Zeichen [Signal] „BAUSTELLE" (I, 15) wird aufgestellt, um Arbeiten auf der Straße anzuzeigen.

2. Die Grenzen der Baustellen müssen nachts deutlich gekennzeichnet sein.

Zusatzdokumente: image001

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