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Artikel 18 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 18

Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE" (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.

Zusatzdokumente: image001

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