Artikel 18
Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE" (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.
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Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE" (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.
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