Artikel 22
1. Das Zeichen [Signal] „KINDER" (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.
2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].
Zusatzdokumente: image001
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