vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 22

1. Das Zeichen [Signal] „KINDER" (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.

2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)