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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 7

  1. (1) Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
  2. (2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
  1. 1. Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;
  2. 2. Evaluierung der Anträge;
  3. 3. Projektauswahl und –genehmigung.

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