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Artikel 17 DBA – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers, die dieser aus seiner in Absatz 1 angeführten und nicht auf Gewinn gerichteten Tätigkeit im Rahmen eines zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten vereinbarten Kultur- oder Sportaustauschprogramms bezieht, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat ausgenommen, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler, Kulturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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