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Artikel 16 DBA – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052186

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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