Meldepflichten des Kapitäns
§ 4.
Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern.
Schlagworte
Beladen
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003356
Dokumentnummer
NOR40052137
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