Verantwortlichkeit des Kapitäns
§ 3.
Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.
Schlagworte
Beladen
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003356
Dokumentnummer
NOR40052136
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