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§ 4 Massengutschiff-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2004

Meldepflichten des Kapitäns

§ 4.

Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003356

Dokumentnummer

NOR40052137

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