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§ 15 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Austausch der Ozonmessdaten

§ 15.

(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.

(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Einstundenmittelwert über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138377

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