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§ 14 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

Auswertung der Ozonmessdaten

§ 14.

(1) Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.

(2) Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.

(3) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050170

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