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§ 13 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

§ 13.

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138376

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