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§ 12 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2021

3. Abschnitt

Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten Betrieb der Messstellen

§ 12.

(1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.

(2) Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IG‑L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.

(3) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.

Schlagworte

Primärstandard

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40232467

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