3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten Betrieb der Messstellen
§ 12.
(1) Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.
(2) Jeder Messstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenz- bzw. Transferstandard am Primär- bzw. Referenzstandard des Umweltbundesamtes oder eines anderen Referenzlabors abzugleichen. Die österreichischen Referenzlabors haben die internationale Vergleichbarkeit ihrer Primärstandards zumindest einmal jährlich sicherzustellen.
(3) Jeder Messstellenbetreiber stellt die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VII der Richtlinie 2002/3/EG sicher.
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050168
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