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§ 16 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

4. Abschnitt

Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

§ 16.

(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:

  1. 1. Globalstrahlung;
  2. 2. Temperatur;
  3. 3. Feuchte;
  4. 4. Windrichtung;
  5. 5. Windgeschwindigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050172

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