4. Abschnitt
Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen
§ 16.
(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
- 1. Globalstrahlung;
- 2. Temperatur;
- 3. Feuchte;
- 4. Windrichtung;
- 5. Windgeschwindigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050172
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