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Artikel 10 Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2003

Artikel 10

Übernahme bestehender Vereinbarungen

(1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.

(2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046566

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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