Artikel 9
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046565
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