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Artikel 9 Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2003

Artikel 9

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046565

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