vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Hm-BerufsausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster derAnlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

Schlagworte

Masseuergesetz

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002965

Dokumentnummer

NOR40045575

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte