Änderungen im Berufsausweis
§ 2.
(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
- 1. des Vor- und Familiennamens,
- 2. der Staatsangehörigkeit,
- 3. der Zusatzbezeichnung und
- 4. der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
Schlagworte
Masseuergesetz, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002965
Dokumentnummer
NOR40045576
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