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§ 2 Hm-BerufsausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Änderungen im Berufsausweis

§ 2.

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

  1. 1. des Vor- und Familiennamens,
  2. 2. der Staatsangehörigkeit,
  3. 3. der Zusatzbezeichnung und
  4. 4. der freiberuflichen Berufsausübung

    im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Schlagworte

Masseuergesetz, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002965

Dokumentnummer

NOR40045576

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