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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR40044283

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