Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).
Artikel 3
Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt:
- 1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
- 2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- 3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
- 4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20002877
Dokumentnummer
NOR40044282
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