Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20002877
Dokumentnummer
NOR40044280
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