Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20002781
Dokumentnummer
NOR40042130
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