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Artikel 13 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002781

Dokumentnummer

NOR40042130

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