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§ 1 Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Einrichtung

§ 1.

(1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren eingerichtet.

(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Gesundheitssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040052

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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