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Artikel 2 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. 1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
  1. a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
  2. b) vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauen (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenzen beider Vertragsstaaten überschritten werden müssen, und
  3. c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).
  1. 2. Lastfahrzeug
  1. 3. Gewerbsmäßiger Güterverkehr
  1. 4. Werkverkehr
  1. a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
  2. b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
  3. c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal geführt werden;
  4. d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
  5. e) die Beförderung darf nur eine der Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens bilden, die nicht gewerbsmäßigen Güterverkehr gemäß Z 3 darstellt.
  1. 5. Kabotage

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039315

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