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Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

  1. 1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig zu machen.
  2. 2. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039316

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