TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
- aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- –Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,
- –Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,
- –Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),
- –Güterverkehr auf der Schiene,
- –Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
- aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
- –gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
- –Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.
4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039314
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