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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

  1. aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039314

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