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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2003

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Unterzeichnungsdatum

06.06.1995

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 1/2003 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB)

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurde am 15. Juli 1999 bzw. 28. Mai 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 mit 1. Juni 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere inzwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Kroatiens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastung quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Schiff (Hochseeschiff und Binnenschiff) und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Energieverbrauches und der Transportkosten sowie des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff, insbesondere die Binnenwasserstraße, zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR30002781

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Stichworte