§ 0
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2003
Typ
Vertrag – Kroatien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Unterzeichnungsdatum
06.06.1995
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 1/2003 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB)
Sprachen
Deutsch, Kroatisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurde am 15. Juli 1999 bzw. 28. Mai 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 mit 1. Juni 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere inzwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Kroatiens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastung quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Schiff (Hochseeschiff und Binnenschiff) und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Energieverbrauches und der Transportkosten sowie des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff, insbesondere die Binnenwasserstraße, zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR30002781
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)