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Artikel 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

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